Der SPD Bezirksrat Broitzem
Der Bezirksrat des Ortsteils Broitzem setzt sich aus 9 Bezirksräten zusammen.
Davon stellt der SPD Ortverein vier Bezirksräte:
Meike
Rupp-Naujok (Bürgermeisterin)
Große Grubestr. 5
38122 Braunschweig
Hans
Werner Gebert
(Fraktions-Vorsitzender)
Gustav-Harms-Str.
2
38122 Braunschweig
Tanja
Richter
Brockenblick 79
38122 Braunschweig
Peter Wawro
Buchfinkweg 105
38122 Braunschweig
Aufgaben des Stadtbezirksrates Broitzem
Der Stadtbezirksrat ist im Wesentlichen für alle
kommunalen Angelegenheiten zuständig, deren Bedeutung nicht über den
Stadtbezirk hinausgehen.
Die Sitzungen des Stadtbezirksrats Broitzem sind in der Regel
öffentlich. Im Anschluss findet regelmäßig eine Einwohnerfragestunde
statt. Jede Einwohnerin und jeder Einwohner ist berechtigt, in der
Fragestunde Fragen zu einem Beratungsgegenstand der
Stadtbezirksratssitzung oder einer anderen Stadtbezirksratsangelegenheit
zu stellen.
Die aktuellen Termine finden Sie unter der Ruprik Termine.
Die Aufgaben des Stadtbezirksrats sind in der Niedersächsischen Gemeindeordnung (NGO) und der Hauptsatzung der Stadt Braunschweig geregelt. Danach entscheidet der Stadtbezirksrat unter anderem in folgenden Punkten:
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Pflege des Ortsbildes sowie Unterhaltung der Park- und Grünanlagen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht,
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Förderung von Vereinen, Verbänden und sonstigen Vereinigungen im Stadtbezirk,
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Förderung und Durchführung von Veranstaltungen der Heimatpflege und des Brauchtums sowie Pflege der Kunst im Stadtbezirk,
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Repräsentation des Stadtbezirkes,
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Information und Dokumentation in Angelegenheiten des Stadtbezirkes,
Die genauen Aufzählungen und Formulierungen finden
Sie in § 55c NGO und § 16 Hauptsatzung.
Der Stadtbezirksrat ist zu allen wichtigen Fragen, die den Stadtbezirk
berühren, rechtzeitig zu hören. Das betrifft insbesondere folgende
Angelegenheiten:
-
Über den gesetzlich festgelegten Aufgabenbereich hinaus entscheiden die Stadtbezirksräte in folgenden Angelegenheiten:
1. Benennung und Umbenennung von Büchereien, Begegnungsstätten, kulturellen Einrich-tungen, Jugendeinrichtungen, Kindertagesstätten, Bädern, Sportanlagen, Friedhöfen, Parks, Gärten und Landschaftsteilen (z. B. Teiche, kleine Waldungen), soweit deren Be-deutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht.
2. Längerfristige ausschließliche Überlassung gemeindlicher Einrichtungen oder Teilen da-von im Stadtbezirk an Dritte, soweit nicht durch vom Rat beschlossene Richtlinien gere-gelt.
3. Bauliche Maßnahmen zur Verkehrsberuhigung von Straßen, die nicht wesentlich über die Stadtbezirksgrenzen hinausführen, keine wesentlich über den Stadtbezirk hinausgehende Bedeutung haben und nicht im Rahmen einer mehrere Straßen erfassenden Gesamt-maßnahme mit überbezirklicher Auswirkung vorgenommen werden.
4. Festlegung von Prioritäten zur Einrichtung von Verkehrsinseln, soweit es sich um den ei-genen Wirkungskreis handelt.
5. Errichtung, Unterhaltung und Veränderung von Erschließungseinrichtungen (Spielplätze, Wege, Picknickplätze etc.) in Waldungen und Forstanlagen.
6. Um- und Ausbau, Unterhaltung und Instandsetzung von Straßen, Wegen und Plätzen einschließlich der Beleuchtungseinrichtungen, deren Bedeutung nicht wesentlich über den Stadtbezirk hinausgeht. Ausgenommen sind die Erfüllung der Verkehrssicherungspflicht und Maßnahmen, die durch Satzung oder Planfeststellungsbeschluss festgelegt sind.
7. Die Verkehrsplanung im Bereich des eigenen Wirkungskreises, mit Ausnahme des ÖPNV, soweit deren Bedeutung über den Stadtbezirk nicht hinausgeht.
8. Aufstellung und Abbruch von Denkmälern, Kunstwerken, Brunnen u. ä. sowie deren Standortbestimmung und Gestaltung, es sei denn, es handelt sich um Gegenstände, für die nach dem Denkmalschutzgesetz eine Denkmalschutzbehörde zuständig ist oder es handelt sich um den Abbruch von Objekten, die vor der Einrichtung der Stadtbezirksräte aufgestellt wurden.
9. Entsendung von Vertretern in Organe und andere Gremien, soweit deren Zuständigkeit auf den jeweiligen Stadtbezirk beschränkt ist.
(2) Den Stadtbezirksräten werden Haushaltsmittel in dem durch die Haushaltssatzung festgeleg-ten Umfang auf ihren Antrag hin als Budget zugewiesen.
Der Stadtbezirksrat kann in
allen Angelegenheiten, die den Stadtbezirk betreffen, Vorschläge machen,
Anregungen geben und Bedenken erheben. Über die Vorschläge muss das
zuständige Gemeindeorgan innerhalb von vier Monaten entscheiden.
Bei der Beratung der Angelegenheit im Rat, im Verwaltungsausschuss oder
in einem Ratsausschuss haben die Bezirksbürgermeisterin oder der
Stellvertreter das Recht, gehört zu werden.

